Zusammenfassung: Die vor dessen Ablauf erfolgte Entfernung des korrekt entwerteten Parkscheins kann nicht als Hinterziehung der Parkgebühr, sondern nur als Missachtung der Hinterlegungspflicht qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 stmk ParkgebG; § 6 Abs 1 stmk ParkgebG; § 6 Abs 2 stmk ParkgebG; § 3 Abs 1 Grazer ParkgebV; § 66 Abs 4 AVG

