Zusammenfassung: Die Fesselung und die Anbringung von Handschellen entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie in einer Notwehrsituation zur Eigensicherung des Beamten erfolgt. Sofern die Identitätsfeststellung auch am Betretungsort möglich wäre, entfaltet die Festnahme und Verbringung auf den Wachposten aus diesem Grund Rechtswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen: Art 3 MRK; Art 1abs 3 PersFrSchG; § 4 WaffGebrG; § 35 VStG

