Zusammenfassung: Der Einzug der gefährdeten Person in ein Frauenhaus hat nicht den Wegfall des Schutzbedürfnisses und des Erfordernisses für die Veranlassung eines Betretungsverbots und einer Wegweisung zur Folge, da der Zeitraum des Betretungsverbots auch die - gefährdungsfreie - Überlegung über die weitere Vorgangsweise ermöglichen soll.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 88 Abs 1 SPG; § 38a Abs 2 SPG

