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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - AVG

VerwaltungsrechtZUV aktuell 2002, 28 Heft 4 v. 1.12.2002

Zusammenfassung: Die Verhängung von Ordnungs- oder Mutwillensstrafen fällt in den Zuständigkeitsbereich jener Behörde, deren Leistung mutwillig in Anspruch genommen wird oder bei der die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Rechtsgrundlagen: § 35 AVG

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