§ 2 Abs 2 AuslBG
Gefälligkeitsdienste unterliegen nicht der Bewilligungspflicht iSd § 2 AuslBG. Eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit muss behördlich festgestellt und begründet werden.
VwGH 3.9.2002, 99/09/0083
§ 2 Abs 2 AuslBG
Gefälligkeitsdienste unterliegen nicht der Bewilligungspflicht iSd § 2 AuslBG. Eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit muss behördlich festgestellt und begründet werden.
VwGH 3.9.2002, 99/09/0083
