Zusammenfassung: Die Erledigung der Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan bei der Vollziehung des Straßenbenützungsabgabegesetzes fällt in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes und nicht des UVS.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 85a Abs 1 Z 2 ZollR-DG

