Zusammenfassung: Ausländer, die mit österreichischen Staatsbürgern verheiratet sind, sind für die Dauer der Ehe von der Beschäftigungsgenehmigungspflicht befreit. Erst die Zustellung des ausgefertigten Scheidungsbeschlusses bewirkt die Beendigung der Ehe.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 lit a AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 224 AußStrG; § 55a EheG

