Zusammenfassung: Die Missachtung einer behördlich vorgeschriebenen Maßnahme zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung entfaltet nur Bestehen einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die Gewässer Strafbarkeitsfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 137 Abs 3 Z 2 WRG; § 31 Abs 3 WRG

