Zusammenfassung: Die Konkretisierung des Lieferzeitpunkts mit der bloßein Monatsangabe (" Juli 2000") entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot bei Tatbeschreibungen.
Rechtsgrundlagen: § 1 LMG; § 44a Z 1 VStG
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Zusammenfassung: Die Konkretisierung des Lieferzeitpunkts mit der bloßein Monatsangabe (" Juli 2000") entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot bei Tatbeschreibungen.
Rechtsgrundlagen: § 1 LMG; § 44a Z 1 VStG
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