Zusammenfassung: Die Strafbarkeit fehlender Wehren bzw gefahrloser Aufstiege und Zugänge bei einem Gerüst setzt entweder die tatsächliche Benützung des Gerüst oder das Vorliegen einer konkreten Nutzungsmöglichkeit voraus.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 1 Z 1 BauV; § 62 Abs 4 BauV; § 61 Abs 7 BauV; § 58 Abs 3 BauV; § 58 Abs 7 BauV

