Zusammenfassung: Sowohl gegen die Abweisung des Antrags auf Einräumung einer Zahlungserleichterung wie auch des Antrags auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kann eine Berufung beim UVS geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 54b Abs 1 VStG; § 51 Abs 1 VStG; Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG

