Zusammenfassung: Tanzdarbietungen im Rahmen einer Stripteasevorführung rechtfertigen die Annahme der Prostitutionsausübung noch nicht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 stmk ProstG; § 45 Abs 2 AVG
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Zusammenfassung: Tanzdarbietungen im Rahmen einer Stripteasevorführung rechtfertigen die Annahme der Prostitutionsausübung noch nicht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 stmk ProstG; § 45 Abs 2 AVG
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