Zusammenfassung: Aus der Subsidiaritätsregelung des § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-ÜberwachungsV ist abzuleiten, dass die Abstellung des Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein oder Parkscheibe keine Übertretung des § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-ÜberwachungsV begründet, sondern den steuerrechtlchen Straftatbestand de § 2 stmk ParkgebG erfüllt.

