Zusammenfassung: Das Ausmaß der bezahlten und der überschrittenen Parkzeit muss im Tatvorwurf der Abgabenverkürzung iSd § 2 stmk ParkgebG nicht konkretisiert werden. Eine allfällige Verkürzung der beweisbaren Tatzeit muss allerdings auch bei der Strafbemessung beachtet werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 stmk ParkgebG; § 19 Abs 1 VStG; § 44a Z 1 VStG; § 66 Abs 4 AVG

