Zusammenfassung: Die genehmigungslose Lagerung und Veräußerung von Elektroprodukten in einer Garage ist als Änderung des Verwendungszwecks und sohin als bewilligungslose Ausführung einer baulichen Maßnahme zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 slbg BauPolG; § 2 Abs 1 Z 5 slbg BauPolG; § 23 Abs 1 Z 1 slbg BauPolG

