Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und erläutert, dass die Geltendmachung eines Asylantrags, dessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache geboten wäre, während der Schubhaft der neuerlichen Verhängung der Schubhaft nicht entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 61 FrG; § 21 Abs 1 AsylG; § 19 Abs 1 AsylG

