Zusammenfassung: Das Vorliegen eines vollstreckbaren Aufenthaltsverbots bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 2 FrG
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Zusammenfassung: Das Vorliegen eines vollstreckbaren Aufenthaltsverbots bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 2 FrG
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