Zusammenfassung: Der Vorwurf einer " Beschimpfung mit unanständigen Worten" kann in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit nicht als Vorwurf einer Anstandsverletzung angesehen werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LGBl 158/75; § 44a Z 1 VStG
Zusammenfassung: Der Vorwurf einer " Beschimpfung mit unanständigen Worten" kann in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit nicht als Vorwurf einer Anstandsverletzung angesehen werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LGBl 158/75; § 44a Z 1 VStG
