Zusammenfassung: Ein in der Schonzeit maßgebliches Wildabschussverbot kann nur aus der oö AbschussplanVO abgeleitet werden. Dies muss auch bei der Formulierung der Verfolgungshandlung im Bescheidspruch erkennbar sein.
Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 2 oö JagdG; § 93 Abs 1 oö JagdG; § 44a Z 1 VStG

