Zusammenfassung: Die Abholung von Personen kann nicht als Durchführung einer Ladetätigkeit qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 stmk ParkgebG; § 2 Abs 1 Z 27 StVO; § 62 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Die Abholung von Personen kann nicht als Durchführung einer Ladetätigkeit qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 stmk ParkgebG; § 2 Abs 1 Z 27 StVO; § 62 Abs 1 StVO
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