Zusammenfassung: Eine Beunruhigung mit Übermut und absichtlicher Bosheit ist als mutwillige Beunruhigung freilebender Tiere zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 2 Vlbg NaturschutzG; § 57 Abs 1 lit g Vlbg NaturschutzG
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Zusammenfassung: Eine Beunruhigung mit Übermut und absichtlicher Bosheit ist als mutwillige Beunruhigung freilebender Tiere zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 2 Vlbg NaturschutzG; § 57 Abs 1 lit g Vlbg NaturschutzG
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