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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Naturschutz

NaturschutzZUV aktuell 2002, 35 Heft 3 v. 1.9.2002

Zusammenfassung: Eine Beunruhigung mit Übermut und absichtlicher Bosheit ist als mutwillige Beunruhigung freilebender Tiere zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 2 Vlbg NaturschutzG; § 57 Abs 1 lit g Vlbg NaturschutzG

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