Zusammenfassung: Die Montage von Halogenscheinwerfern auf den Bäumen im umliegenden Gebiet einer Schipiste kann als wesentliche Anlagenänderung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 lit c Vlbg NaturschutzG; § 57 Abs 1 lit a Vlbg NaturschutzG
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