Zusammenfassung: Die fehlende Erbeneigenschaft schließt eine Kostenersatzpflicht aus. Auch bei einer Überlassung des Nachlasses des Sozialhilfeempfängers an Zahlungs statt besteht kein Kostenersatzanspruch.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 3 oö SHG
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