Zusammenfassung: Die Bereitstellung von Solokabinen kann im konkreten Fall als vorsätzliche Ermöglichung der Prostitution außerhalb behördlich genehmigter Bordelle qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 4 Z 1 stmk ProstG; § 15 Abs 1 Z 1 lit c stmk ProstG; § 45 Abs 2 AVG

