Zusammenfassung: Die Benützung einer baulichen Anlage trotz Fehlens einer Benützungsgenehmigung und trotz Vorliegens eines Benützungsverbots ist als Begehung eines fortgesetzten Delikts zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG; § 118 Abs 1 Z 6 stmk BauG; § 22 Abs 1 VstG

