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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Baurecht

BaurechtZUV aktuell 2002, 35 Heft 3 v. 1.9.2002

Zusammenfassung: Die Benützung einer baulichen Anlage trotz Fehlens einer Benützungsgenehmigung und trotz Vorliegens eines Benützungsverbots ist als Begehung eines fortgesetzten Delikts zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG; § 118 Abs 1 Z 6 stmk BauG; § 22 Abs 1 VstG

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