Zusammenfassung: Die unterlassene unverzügliche Ablieferung des Führerscheins nach der Zustellung des erstinstanzlichen Lenkberechtigungsentzugsbescheids begründet trotz dessen nachträglicher Aufhebung eine Verwaltungsübertretung.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 3 FSG; § 64 Abs 2 AVG; § 1 Abs 1 VStG

