Zusammenfassung: Die Verbringung des zusammengebrochenen, alkoholisierten Beschwerdeführers in einen weniger beengten Vorraum des Gendarmeriepostens durch das Ziehen an den Füßen ist im konkreten Fall als medizinisch gerechtfertigte Hilfeleistungsmaßnahme und nicht als erniedrigende Maßnahme zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 19 Abs 1 Z 2 SPG; Art 3 MRK

