Zusammenfassung: Einer Verurteilung durch den EGMR wegen der unterlassenen Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann nur durch die amtswegige Aufhebung der UVS-Entscheidung entsprochen werden.
Rechtsgrundlagen: Art 46 EMRK; § 52a Abs 1 VStG
Zusammenfassung: Einer Verurteilung durch den EGMR wegen der unterlassenen Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann nur durch die amtswegige Aufhebung der UVS-Entscheidung entsprochen werden.
Rechtsgrundlagen: Art 46 EMRK; § 52a Abs 1 VStG
