Zusammenfassung: Die Partei besitzt einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens, wenn ein Ungleichgewicht zwischen dem Verfolgungsaufwand und der Tragweite der Übertretung besteht.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1a VStG
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Zusammenfassung: Die Partei besitzt einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens, wenn ein Ungleichgewicht zwischen dem Verfolgungsaufwand und der Tragweite der Übertretung besteht.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1a VStG
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