Zusammenfassung: Die Vornahme von Megafondurchsagen und das Einrollen von Transparenten qualifiziert eine Person noch nicht als Veranstalter einer unangemeldeten Versammlung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 VersammlungsG
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Zusammenfassung: Die Vornahme von Megafondurchsagen und das Einrollen von Transparenten qualifiziert eine Person noch nicht als Veranstalter einer unangemeldeten Versammlung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 VersammlungsG
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