Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Konkretisierungspflicht bei der Formulierung des Tatvorwurfs Stellung und betont die gebotene Differenzierung zwischen der unbefugten und der versuchten unbefugten Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit, da der Versuch einer Verwaltungsübertretung Vorsatz des Täters voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG; § 8 VStG; § 44a Z 1 VStG; § 66 Abs 4 AVG

