Zusammenfassung: Die Kollision zweier Radfahrer wegen der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes beim Überholvorgang ist unter § 15 Abs 4 StVO zu subsumieren. Der Vorwurf der Behinderung anderer Straßenbenützer durch den Überholvorgang ist hingegen nicht vom Anwendungsbereich des § 15 Abs 4 StVO umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 4 StVO; § 16 Abs 1 lit a StVO; § 44a Z 1 VStG; § 66 Abs 4 AVG

