Zusammenfassung: Die wirtschaftliche Diskriminierung einer Minderheit oder die Nichterteilung der Staatsbürgerschaft (in concreto: der ukrainischen) wegen fehlender Sprachkenntnisse stellen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen dar.
Rechtsgrundlagen: § 7 AsylG; Art 1 Abschn A Z 2 GFK

