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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Güterbeförderung

VerkehrsrechtZUV aktuell 2002, 37 Heft 2 v. 1.6.2002

Zusammenfassung: Bei einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG ist im Regelfall der Unternehmenssitz als Tatort zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 GütBefG; § 23 Abs 1 Z 6 GütBefG; § 23 Abs 3 GütBefG; § 44a Z 1 VStG

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