Zusammenfassung: Die Zulässigkeit des Angebots von Leistungen des Sicherheitsgewerbes im Internet setzt eine bescheidmäßige Genehmigung der Gewerbeausübung durch den Landeshauptmann voraus.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO; § 5 Abs 1 GewO; § 127 Z 18 GewO; § 366 Z 1 GewO

