Zusammenfassung: Das Fehlen eines Abkommens mit der Schweiz bezüglich der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen rechtfertigt die Annahme der Unmöglichkeit des Strafvollzuges.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 5 VStG; § 37a Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Das Fehlen eines Abkommens mit der Schweiz bezüglich der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen rechtfertigt die Annahme der Unmöglichkeit des Strafvollzuges.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 5 VStG; § 37a Abs 1 VStG
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