Zusammenfassung: Ein Asylwerber ist zur Geltendmachung einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG wegen der Einvernahme durch die Asylbehörden nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 2 SPG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Ein Asylwerber ist zur Geltendmachung einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG wegen der Einvernahme durch die Asylbehörden nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 2 SPG
Schlagwörter:
