Zusammenfassung: Wurde dem Verursacher einer Gewässergefährdung lediglich die Ersatzpflicht bezüglich der Kosten der Maßnahme auferlegt, kann er für die Nichterfüllung der Maßnahme nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 WRG; § 137 Abs 2 WRG

