Zusammenfassung: Das Ausschwenken mit dem Fahrzeug zur Überprüfung der Überholmöglichkeiten kann nicht als Beginn des Überholvorgangs qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 29 StVO
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Zusammenfassung: Das Ausschwenken mit dem Fahrzeug zur Überprüfung der Überholmöglichkeiten kann nicht als Beginn des Überholvorgangs qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 29 StVO
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