Zusammenfassung: Polizeibeamten sind im Regelfall in der Lage, das Vorliegen einer Bronchitis oder einer Lungenfunktionsstörung zu erkennen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO; § 99 Abs 1 lit b StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Polizeibeamten sind im Regelfall in der Lage, das Vorliegen einer Bronchitis oder einer Lungenfunktionsstörung zu erkennen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO; § 99 Abs 1 lit b StVO
Schlagwörter:
