Zusammenfassung: Eine Christbaumzucht ist als forstwirtschaftliche und nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 vlbg GVG
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Zusammenfassung: Eine Christbaumzucht ist als forstwirtschaftliche und nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 vlbg GVG
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