Zusammenfassung: Besteht die Leistung des Überlassers nur in der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft eines ausländischen Arbeiters, sohin nicht in der Erbringung eines selbständigen Werks ist der Frachtführer zur Beibringung einer Genehmigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

