Zusammenfassung: Der UVS prüft, wer bei unterlassener Geltendmachung einer Versammlungsanzeige als Veranstalter zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 VersammlungsG; § 19 VersammlungsG
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Zusammenfassung: Der UVS prüft, wer bei unterlassener Geltendmachung einer Versammlungsanzeige als Veranstalter zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 VersammlungsG; § 19 VersammlungsG
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