Zusammenfassung: Bei Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme wegen Verspätung besteht keine Beitragspflicht zu den Kosten des Berufungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 69 Abs 2 AVG; § 69 Abs 3 AVG; § 64 Abs 6 AVG
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Zusammenfassung: Bei Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme wegen Verspätung besteht keine Beitragspflicht zu den Kosten des Berufungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 69 Abs 2 AVG; § 69 Abs 3 AVG; § 64 Abs 6 AVG
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