Zusammenfassung: Die Entscheidung über die Ab- bzw Nichtabnahme von Handfesseln während einer Haftverhandlung obliegt dem Untersuchungsrichter.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 182 Abs 1 StPO; § 182 Abs 2 StPO
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Zusammenfassung: Die Entscheidung über die Ab- bzw Nichtabnahme von Handfesseln während einer Haftverhandlung obliegt dem Untersuchungsrichter.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 182 Abs 1 StPO; § 182 Abs 2 StPO
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