Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die dreistündige Einvernahme eines Asylwerbers im konkreten Fall als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die dreistündige Einvernahme eines Asylwerbers im konkreten Fall als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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