Zusammenfassung: Aus dem Vorliegen eines Weisungsrechts allein kann die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr noch nicht abgeleitet werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 GewO; § 366 Abs 1 Z 1 GewO; § 2 Abs 1 GütbefG
Schlagwörter:

