Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes sind als gewerberechtliche Vorschriften zu qualifizieren, deren Befolgung im Verantwortungsbereich des gewerbetreibenden liegt.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG; § 4 PSG 1994
Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes sind als gewerberechtliche Vorschriften zu qualifizieren, deren Befolgung im Verantwortungsbereich des gewerbetreibenden liegt.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG; § 4 PSG 1994
