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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Versammlungsgesetz

Vereins- und VersammlungsrechtZUV aktuell 2002, 30 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Bei gleichberechtigter Veranstaltung und Organisation einer Demonstration durch eine Personenmehrheit ist jede einzelne Person als Normadressat des § 2 Abs 1 VersammlungsG zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 VersammlungsG

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