Zusammenfassung: Nur die unmittelbare Ausfolgung des versandbereiten Schriftstücks an den Empfänger erfüllt die Vorgaben des Zustellgesetzes. Nur das tatsächliche Zukommen des Schriftstücks beim Empfänger kann eine Heilung des Zustellmangels bewirken.
Rechtsgrundlagen: § 24 ZustG; § 7 ZustG

